Allgemeine

Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich der allgemeinen Verkaufsbedingungen

(1) Der Unternehmenszweck der Pimp-Your-Ride besteht aus der Vermietung von Hebebühnen und Werkzeug. Gleichzeitig können die jeweiligen Kunden auch Ersatzteile bei Drittanbietern bestellen.

(2) Unsere Geschäftsbedingungen haben ausschließliche Geltung; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Ware an den Kunden vorbehaltlos aushändigen. Die Geschäftsbedingungen sind gelegentlichen inhaltlichen Änderungen unterworfen und sind bei Vertragsschluss in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Vertrages. Nachträgliche Änderungen, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Vertragsparteien erfolgen, werden im Internet oder in Schriftform bekanntgegeben und werden ohne weiteres Bestandteil des Vertrages.

(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer im Sinne von § 310 I BGB.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebot – Bestellung

(1) Die Auftragserteilung ist als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren. Der rechtsverbindliche Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Unsere Auftragsbestätigung ist nur in Schriftform wirksam und kann auch erst konkludent mit Rechnungsstellung erfolgen.

(2) Bis zur Auftragsbestätigung sind unsere Angebote unverbindlich und freibleibend, soweit wir sie nicht für einen bestimmten Zeitraum als bindend bezeichnet haben.

(3) Bei Aufträgen mit Aushändigung der Ware an Dritte ist Auftraggeber und damit Kunde der Besteller.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die Katalogpreise des jeweiligen Herstellers der Ware, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen eingeschlossen und wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Der Kaufpreis ist sofort fällig. Sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde, tritt der Zahlungsverzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ein.

(5) Dem Kunden stehen folgende Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung, die er bei seiner Bestellung auswählen kann.

Barzahlung
Paypal
Kreditkarte
Google Pay
EC-Kartenzahlung
Apple Pay
Sofortüberweisung

Wenn der Kunde erst bei Abholung seine Zahlung vornimmt, dann besteht ausschließlich die Möglichkeit in Bar, mit Kredit- oder EC-Karte zu zahlen. Die Zahlung bei Abholung hat vor Aushändigung der Ware zu erfolgen.

(6) Bei allen Aufträgen kann vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung gefordert werden. Bei Auftragserteilung sind dabei mindestens 10 % des Kaufpreises anzuzahlen.

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Bestelldauer / Lieferzeit

(1) Die von uns angegebene Bestelldauer kann nur eingehalten werden, wenn alle technischen Fragen bei Auftragserteilung abgeklärt sind. Ansonsten können sich hinsichtlich der Bestellung Verzögerungen ergeben.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Ware in unseren Verkaufsräumen abzuholen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Verzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist.

(6) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 5 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, soweit dieser Kaufmann ist.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintreten­den Schaden begrenzt.

(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche im unternehmerischen Verkehr beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

(9) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 6 Gesamthaftung

(1) Der Kunde bestätigt bei Vertragsschluss, dass er sich mit den jeweiligen Hebebühnen und Werkzeugen auskennt und diese bereits vorher schon selbst verwendet hat.

Er trägt eigenverantwortlich dafür Sorge, dass er die passende Arbeitsschutzkleidung (etwa Metallkappenschuhe oder entsprechende Arbeitshandschuhe) trägt.

(2) Eine Haftung der Pimp-Your-Ride GmbH & Co. KG für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Vertragspartners ergibt sich nur dann, wenn diese aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen resultiert.

Bei leichter Fahrlässigkeit besteht eine Haftung nur, wenn es zu einer Pflichtverletzung dergestalt kommt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (sog. Kardinalpflicht).

(3) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abs. 2 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

(4) Die Begrenzung nach Abs. (2) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(5) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausge­schlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Datenschutz und Datensicherheit

(1) Wir verpflichten uns, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu verarbeiten. Personenbezogene Daten dürfen daher nur verarbeitet werden, wenn eine Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Regelung die Verarbeitung erlaubt oder vorschreibt. Die Grundsätze der DS-GVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind zu wahren; sie sind in Art. 5 Abs. 1 DS-GVO festgelegt und beinhalten im Wesentlichen folgende Verpflichtungen:

Personenbezogene Daten müssen

(a) auf rechtmäßige und faire Weise und in einer für die betroffenen juristischen Personen sowie privaten Personen nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

(b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden („Zweckbindung“);

(c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

(d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

(e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist („Speicherbegrenzung“);

(f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“).

Personenbezogene Daten dürfen nur nach den Anweisungen des Vertragspartners verarbeitet werden.

Verstöße gegen diese Verpflichtung können mit Geldbuße und/oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Ein Verstoß kann zugleich eine Verletzung der vertraglichen Pflichten darstellen. Auch (zivilrechtliche) Schadenersatzansprüche können sich aus schuldhaften Verstößen gegen diese Verpflichtung ergeben. Die sich aus § 10 oder gesonderten Vereinbarungen ergebende Vertraulichkeitsverpflichtung wird durch diese Erklärung nicht berührt. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter.

(2) Eine nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung von Personen auf die Wahrung des Datengeheimnisses ist vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit vorzunehmen. Die Niederschrift(en) über die förmliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist auf Verlangen des Vertragspartners vorzulegen. Wir dürfen nur vertrauenswürdige, namentlich uns bekannte Mitarbeiter einsetzen, für die wir die Haftung übernehmen. Der Vertragspartner behält sich vor, in bestimmten kritischen Arbeitsbereichen vor Aufnahme der Tätigkeit ein persönliches Gespräch mit dem jeweiligen Mitarbeiter zu verlangen.

(3) Wir haben gemäß Art. 32 DS-GVO iVm § 64 BDSG unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Der Vertragspartner hat hierbei die einschlägigen Technischen Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen. Insbesondere hat er die seinem Zugriff unterliegenden Systeme gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veränderung sowie sonstige nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe, gleich welcher Art, durch Mitarbeiter oder sonstige Dritte zu schützen.

(4) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Einhaltung der Datensicherheitsanforderungen jederzeit nach vorheriger schriftlicher Ankündigung von mindestens fünf Werktagen zu überprüfen. Hat das Unternehmen den konkreten Verdacht einer Verletzung von Datensicherheitsanforderungen, bedarf die Überprüfung keiner Ankündigung. Im Rahmen der Überprüfung hat der Auftragnehmer dem Unternehmen zu seinen üblichen Geschäftszeiten Zugang zu seinen für die Prüfung relevanten Geschäftseinrichtungen, insbesondere den EDV-Einrichtungen, zu gewähren.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurück­zunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außer­gericht­lichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

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